Mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die bisherige Vielzahl von Verjährungsfristen abgeschafft und das Verjährungsrecht insgesamt vereinfacht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 01.01.2002 drei Jahre (bisher 30 Jahre). Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt in allen Fällen, in denen im Gesetz keine andere Frist bestimmt ist. Dies ist z. B. der Fall bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen z.B. durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid (siehe Übersicht).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist. Bei Verträgen entstehen Ansprüche regelmäßig mit dem Vertragsschluss. Zudem ist erforderlich, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person seines Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ihm diese in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nur zu laufen beginnt, wenn etwa bei einem Schadensersatzanspruch der Gläubiger von der Pflichtverletzung und dem Entstehen des Schadens weiß und ihm auch Name und Anschrift des Schuldners bekannt sind. Grob fahrlässige Unkenntnis ist dann zu bejahen, wenn diese auf einer besonders schwerwiegenden Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen beginnt die Verjährungsfrist am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Bei einem Anspruch, der am 08.09.2003 entsteht und von dem der Gläubiger noch am gleichen Tage Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährungsfrist also erst am 01.01.2004 zu laufen und endet am 31.12.2006. Damit wird das Nachhalten der Verjährungsfristen für den Gläubiger erheblich vereinfacht.
Das Gesetz bestimmt jedoch absolute Verjährungsfristen, nach deren Verstreichen kenntnisunabhängig die Verjährung eintritt. Diese Frist beträgt taggenau 10 Jahre von ihrer Entstehung an. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche.
Unabhängig von der Kenntnis des Schuldners oder seiner grob fahrlässigen Unkenntnis von der Entstehung des
Anspruchs verjähren Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit beruhen, spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder
dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Andere als die vorbezeichneten Schadensersatzansprüche verjähren im Falle der mangelnden Kenntnis oder grob
fahrlässigen Unkenntnis in 10 bzw. 30 Jahren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass immer die früher endende
Frist maßgebend ist.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche bzw. Rechte wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, wird diese Frist auf 5 Jahre erweitert. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe der Sache.. Die Verjährungsfristen gelten auch für die sog. Mangelfolgeschäden. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gelten die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung, also die von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis abhängige 3-Jahres-Frist sowie die absoluten Fristen von 10 bzw. 30 Jahren. Bei Bauwerken bzw. bei Sachen, die bestimmungsgemäß für Bauwerke verwendet werden, tritt die Verjährung bei arglistigem Verschweigen aber nicht vor Ablauf der 5-Jahres-Frist ein.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag entspricht weitgehend den Regelungen des Kaufs. Ansprüche bzw. Rechte wegen Mängeln an Bauwerken verjähren in 5 Jahren. Gleiches gilt für die entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen. Ist Gegenstand des Werks die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Auch hier werden die entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen der Herstellung des körperlichen Werks gleichgestellt.
In allen übrigen Fällen unterliegen die Gewährleistungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist (3, 10 bzw. 30 Jahre). Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gelten die Bestimmungen über den Kaufvertrag entsprechend.
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft aber nach der Hemmung weiter.
Die Verjährung beginnt neu zu laufen, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, § 212 BGB.
Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Sie begründet lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Schuldner im Gerichtsprozess im Wege der Einrede geltend machen muss. Es bleibt also dabei, dass das Gericht die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt.
Art des Anspruchs |
Frist |
Fristbeginn |
Vorschrift |
Regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung) |
3 Jahre |
Nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch des Schuldners |
§ 195 BGB |
Rechtskräftig festgestellte Forderungen (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid) |
30 Jahre |
Ab Rechtskraft |
§ 197 BGB |
Aus unerlaubten Handlungen resultierende Herausgabeansprüche |
10 Jahre |
Entstehung des Anspruchs |
§ 852 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (nicht bei Bauwerken oder Gegenständen die für ein Bauwerk verwendet wurden |
2 Jahre |
Übergabe der Sache |
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenstände, die für ein Bauwerk verwendet wurden |
5 Jahre |
Übergabe der Sache |
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag (nicht Bauwerk) |
2 Jahre |
Abnahme des Werkes |
§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten an einem Bauwerk |
5 Jahre |
Abnahme des Werkes |
§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Gewährleistungsansprüche aus der Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (z.B. Software) |
3 Jahre |
Nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch des Schuldners |
§ 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB |
Ersatzansprüche des Vermieters |
6 Monate |
Rückgabe der Mietsache |
§ 548 BGB |
Ersatzansprüche des Verleihers |
6 Monate |
Rückgabe der Leihsache |
§ 606 BGB |
Reisevertragsrecht |
2 Jahre |
Geplanter Reiseendtermin |
§ 651 j BGB |