Betäubungsmittelstrafrecht  in Aachen

Rechtsgebiet

Betäubungsmittelstrafrecht in Aachen

Der Grundsatz Therapie statt Strafe bei Betäubungsmittelabhängigkeit

Sofern eine Freiheitsstrafe im Raum steht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden und Ihre Tat im Zusammenhang mit Ihrem Drogenkonsum steht, kann selbstverständlich eine Zurückstellung der Strafvollstreckung bewirkt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zu nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Daher ist dieser Grundsatz bei der Strafverteidigung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und für Sie von besonderer Bedeutung.

Der Mengenbegriff im Betäubungsmittelgesetz

Die Frage in welchen Mengen Drogen aufgefunden wurden, spielt in erster Linie im Betäubungsmittelstrafrecht für die der Höhe der Strafe eine Rolle. Von der Menge anhängig wird rechtlich unterschieden zwischen einem Vergehen mit einer geringeren Strafandrohung und einem Verbrechen mit einer höheren Strafandrohung. Eine "nicht geringe Menge" führt stets dazu, dass die Tat als Verbrechen gilt. "Verbrechen" heißt, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Die "nicht geringe Menge" führt z.B. auch weiter dazu, dass bestimmte Maßnahmen wie etwa die Telefonüberwachung nach § 100 a Nr. 4 StPO erlaubt sind.

Übersicht über Mengen bei Betäubungsmitteln

Wann eine nicht geringe Menge i.S.d. Betäubungsmittelgesetz vorliegt, wurde von der Rechtsprechung für die folgenden gängigsten Betäubungsmittel entschieden:

  • Heroin: 1,5 g HHCL
  • Haschisch / Marihuana: 7,5 g THC
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • LSD: 6 mg Lysergsäurediäthylamid oder 300 Konsumeinheiten
  • Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid
  • MDMA: 30 g MDMA-Base oder 250 Konsumeinheiten
  • MDE/MDEA: 30 g MDE-Base, entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid

Strafrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Marihuanaplantagen

Bundesweit, insbesondere aber in Nordrhein-Westfalen, steigt die Anzahl der Fälle in denen sogenannte Marihuanaplantagen ausgehoben werden stetig an.

Fast täglich lesen wir in der überregionalen Presse über Sensationsfunde der Strafverfolgungsbehörden und Mahmutverfahren vor Großen Strafkammern.

Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Strafverfolgungsbehörden in den Niederlanden der organisierten Rauschgiftkriminalität und dem illegalen Anbau von Marihuana massiv den Kampf angesagt haben.

Neben verdeckten Ermittlern, einer Auswertung der Stromzählern und dem Einsatz von Helikoptern und Wärmelichtkameras sind seit Anfang 2009 nun auch unbemannte Drohnen im Einsatz, die den niederländischen Strafverfolgungsbehörden beim Aufspüren von Marihuanaplantagen und bei der Bekämpfung des Haschisch-Schmuggels helfen.

Die erste Drohne wird derzeit in der an Nordrhein-Westfalen grenzenden Region Achterhoek, Provinz Gelderland, eingesetzt. Das eigens entwickelte Fluggerät ist ausgerüstet mit Diagnose- und Überwachungsinstrumenten, die Marihuanapflanzen aus der Luft erkennen können. Nach Erhebungen niederländischen Strafverfolgungsbehörden ist der illegale Marihuanaanbau in den Niederlanden längst zu einem Milliarden-Exportgeschäft geworden. Nur zehn Prozent des in den Niederlanden erzeugten Haschisch und Marihuana wird über die Coffeeshops vertrieben, wo Kunden geringe Mengen der Drogen legal erwerben und rauchen dürfen. Der enorme Rest wird ins Ausland, oft über die mehr als 570 Kilometer lange deutsch-niederländische Grenze geschmuggelt.

Grund genug hier aus Strafverteidigersicht auf einige wesentliche strafrechtliche Besonderheiten des Betäubungsmittelstrafrechts im Zusammenhang mit dem Anbau von Marihuana in Deutschland hinzuweisen.

Entdeckungsrisiko einer Marihuanaplantage in Deutschland
Auch wenn die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland noch nicht wie die Niederländer mit einer Drohne Marihuanaplantagen aufspüren können, ist das Enddeckungsrisiko nicht zu unterschätzen. Oft erfolgt der erste Hinweis von unbeteiligten Dritte, von verdeckten Ermittler oder Aufgrund von Erkenntnissen die im Rahmen von verdeckten Ermittlungen, wie Telefonüberwachungen etc. gewonnen wurden.

In einer Vielzahl der Fälle führt aber auch die kleine Kronzeugenregelung des § 31 BtMG dazu, dass Mittäter, oder Teilnehmer wie Erntehelfer, wenn sie einmal festgenommen werden ihr Wissen auch von weiteren Drogengeschäften oder Marihuanaplantagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenbaren um in den Genuss einer Strafmilderung zu kommen.

Die nicht geringe Menge bei einer Marihuanaplantage
Das Betäubungsmittelstrafrecht unterscheidet allein aufgrund des Vorliegens einer „Normalmenge“ oder einer nicht geringen Menge, ob z. B. von einem Vergehen § 29 BtMG, mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren, oder von einem Verbrechen § 29 a BtMG, mit einem Strafrahmen nicht unter einem Jahr, auszugehen ist. Der BGH hat die Grenze zwischen der geringen und nicht geringen Menge mit 500 Konsumeinheiten von 15mg THC = 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol) festlegt. Wer also Marihuana besitzt, dass insgesamt mehr als 7,5 g THC enthält, ist Besitzer einer nicht geringen Menge an Marihuana. Bei Marihuanaplantagen ist immer der Zeitpunkt der Beschlagnahme entscheident, da nur der THC-Gehalt zum Zeitpunkt der Beschlagnahme als objektives Kriterium Berücksichtigung finden kann. Bei der Bestimmung des THC-Gehaltes werden alle Bestandteile der Pflanzen, Blätter Blühten und Stängel mit einbezogen. Der Sachverständige wird bei der Ermittlung des Wirkstoffgehaltes einer Marihuanaplantage Stichproben unter Einhaltung bestehender Richtlinien vorzunehmen und diese Wirkstoffwerte hochzurechnen haben. Es lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Pflanzensorten und mittlerweile genetischen Manipulation der Pflanzen nur schwerlich bestimmen, ab welcher genauen Anzahl von Marihuanaplanzen der Grenzwert zum THC-Gehalt einer nicht geringen Menge bereits erreicht ist. Es besteht aber nach unserer Erfahrung bereits bei 10 erntereifen Marihuanapflanzen die Möglichkeit das der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten ist.

Die wesentliche Unterscheidung zwischen Erntehelfer, Mittäter oder Bande
Ganz wesentlich für die Straferwartung ist wie Sie in den Betrieb der Marihuanaplantage eingebunden waren bzw. wie Ihr Tatbeitrag zu werten ist. Haben Sie einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet und waren auch nicht an dem Ertrag bzw. dem Gewinn der Marihuanaplantage beteiligt, wird man Ihren Tatbeitrag als sogenannter Erntehelfer lediglich als bloße Beihilfehandlung zur Förderung einer Haupttat eines „Anderen“ werten können. In diesem Fall können Sie mit einer Strafmilderung und einem geringeren Strafrahmen rechnen. Wurde die Marihuanaplantage dagegen in Ihren Räumen betrieben oder hatten Sie die Schlüsselgewalt und waren Sie an dem Ertrag der Ernte beteiligt wird man von einer Täterschaft ausgehen. Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang ist, dass das Betäubungsmittelstrafrecht eine höherem Strafrahmen für den Fall vorzieht, dass Sie als Mitglied einer Bande gehandelt haben. Die Annahme bandenmäßiger Begehungsweise, die zu einer Mindeststrafe von 5 Jahren bei einer Marihuanaplantage mit einer nicht geringen Menge THC führt, liegt nach neuerer Rechtsprechung vor, wenn mindestens 3 Personen beteiligt gewesen waren und wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Verbindung mit dem Zweck der fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten gehandelt hat (BGH, B v 18.04.2001 – 3 StR 69/01). Es bedarf also keiner ausdrücklichen Bandenabrede, keines gefestigten Bandenwillens und keines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse mehr. An einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbegehung fehle es aber, wenn sich die Beteiligten auf Käufer- und Verkäuferseite gegenüberstehen.

Die wesentlichen Vorschriften des Betäubungsmittelstrafrechts

§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

§ 29a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie
ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder z< 4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30b Straftaten
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

§ 30c Vermögensstrafe
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 und 13 ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist § 43a des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, das Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozessordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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