Zwischen Ihnen als Patient und dem behandelnden Arzt wird regelmäßig ein Behandlungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist rechtlich als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag zu qualifizieren, da der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg schuldet, sondern immer nur die fachgerechte Bemühung mit dem Ziel der Heilung oder Linderung. Handelt Ihr Arzt nicht nach den Regeln der Kunst oder verstößt er gegen die Pflicht Sie fachgerecht zu behandeln, ist er Ihnen gegenüber nach dem Arzthaftungsrecht zum Schadensersatz verpflichtet.
Ihr Arzt haftet aber nicht nur nach dem Arzthaftungsrecht bei einem Behandlungsfehler, sondern auch u.a. bei einem Aufklärungsversäumnis.
Oft können Ansprüche von Patenten gegen den behandelnden Arzt außergerichtlich durch Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden. Falls die Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung ablehnt, besteht die Möglichkeit ein kostenfreies Verfahren bei der für den Arzt zuständigen Ärztekammer unter Einbeziehung eines Gutachters zu betreiben. Die Beurteilung dieses Gutachters bindet nicht das erkennende Gericht in einem anschließenden Rechtsstreit.
Fragen Sie mich gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten wenn Sie nach dem Arzthaftungsrecht Ansprüche geltend machen wollen.
Damit ich Sie als Anwalt vertreten kann, benötige ich von Ihnen eine Vollmacht.
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In dringenden Fällen wie Verhaftung oder Durchsuchung, rufen Sie bitte die Notrufnummer
0177 / 29 8 19 66 an.