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Rechtsanwalt Harald Bex in Aachen

Durch die Prüfung gefallen, Exmatrikulation?

Prüfungsentscheidungen können in vielen Fällen erfolgreich im Widerspruchsverfahren oder vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden.

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Prüfungsrecht

  • Wahrnehmung der Prüflingsinteressen bei Prüfungsentscheidungen

 

Das letztmalige Nichtbestehen einer Prüfung muss nicht das Ende Ihres Studiums bedeuten. Prüfungsentscheidungen können in vielen Fällen erfolgreich im Widerspruchsverfahren oder vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Oft werden von der Prüfungskommission bereits Prüfungen formell fehlerhaft durchgeführt. Dies sowohl bei der RWTH Aachen, als auch bei der Fachhochschule Aachen und anderen Hochschulen, nicht zuletzt wegen der nahezu unüberschaubaren Vielzahl von Bachelor- und Masterstudiengängen mit den unterschiedlichsten Prüfungsordnungen.

So ist für mündliche Prüfungen z.B. die Dauer der Prüfung in der einschlägigen Prüfungsordnung vorgegeben. Dauert die mündliche Prüfung länger als vorgeschrieben, besteht im Einzellfall ein Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch. Prüfer können von Prüfungen wegen Befangenheit ausgeschlossen werden.

Auch inhaltlich darf eine Beantwortung einer Prüfungsfrage dann nicht als falsch gewertet werden, wenn die Frage so gestellt ist, dass auch diese Beantwort möglich ist. Der Prüfer muss seine Bewertung nachvollziehbar begründen. Der Prüfer darf auch nichts vermissen, was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war. Als Prüfling hat man einen sogenannten Antwortenspielraum. Zudem gilt das Willkürverbot und dass Gebot der Chancengleichheit.

Fehler der Prüfungsbehörden können wegen der zeitlichen Verzögerungen, z.B. bei dadurch bedingten, nachweislich verspäteten Einstieg in das Berufsleben, zu erheblichen Schadensersatzforderungen des Prüflings führen.

 

Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung im Prüfungsrecht werde ich insbesondere für sie tätig, wenn

 

  • Sie durch eine Prüfung gefallen.
  • Die Exmatrikulation droht.
  • Ihre Abmeldung von der Prüfung wegen einer Prüfungsunfähigkeit nicht anerkannt wurde.
  • Ihnen ein Widerholungsversuch versagt wird.
  • Sie sich falsch beurteilt fühlen und mit dem Prüfungsergebnis unzufrieden sind
  • Sie die Prüfung anfechten wollen.

 

Wichtig zu wissen:

 

Es gibt den sogenannten Beurteilungsspielraum bei Prüfungsentscheidungen. Das heißt Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der den Prüfern bleibende Bewertungsspielraum ist jedoch dann überschritten, wenn die Prüfungsbehörde

  • die Prüfung nicht unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung abhält.
  • anzuwendendes Recht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz verkennt.
  • von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht,
  • allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder
  • sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.

 

Achtung!  Fristen beachten:


Gegen einen Prüfungsentscheid muss im Regelfall innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Manche Fehler unterliegen einer unverzüglichen Rügepflicht, die bei Nichteinhaltung zu einem Rechtsverlust führen kann. Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle einer Prüfungsunfähigkeit in der Regel unverzüglich ein aussagekräftiges ärztliches Attest einreichen müssen, aus dem der Grund für Ihre Prüfungsunfähigkeit hervor geht. Es reicht nicht wenn Ihr Hausharzt attestiert, dass Sie prüfungsunfähig sind. Dies ist regelmäßig eine Wertung die nicht der Arzt zu treffen hat.


Bei Einwendungen gegen die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung empfiehlt sich die zeitnahe Erstellung eines wortgetreuen Protokolls aller Fragen und Antworten sowie ggf. die Sicherung von Zeugen.

Fragen Sie uns gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich um die anfallenden Kosten meist überhaupt keine Gedanken zu machen. Wir sagen Ihnen außerdem, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben.