Verjährung - welche Verjährungsfristen müssen Sie beachten?

Übersicht

Verjährungsfristen

Mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die bisherige Vielzahl von Verjährungsfristen abgeschafft und das Verjährungsrecht insgesamt vereinfacht.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit dem 01.01.2002 drei Jahre (bisher 30 Jahre). Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt in allen Fällen, in denen im Gesetz keine andere Frist bestimmt ist. Dies ist z. B. der Fall bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen z.B. durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid (siehe Übersicht).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist. Bei Verträgen entstehen Ansprüche regelmäßig mit dem Vertragsschluss. Zudem ist erforderlich, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person seines Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ihm diese in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist nur zu laufen beginnt, wenn etwa bei einem Schadensersatzanspruch der Gläubiger von der Pflichtverletzung und dem Entstehen des Schadens weiß und ihm auch Name und Anschrift des Schuldners bekannt sind. Grob fahrlässige Unkenntnis ist dann zu bejahen, wenn diese auf einer besonders schwerwiegenden Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen beginnt die Verjährungsfrist am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Bei einem Anspruch, der am 08.09.2003 entsteht und von dem der Gläubiger noch am gleichen Tage Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährungsfrist also erst am 01.01.2004 zu laufen und endet am 31.12.2006. Damit wird das Nachhalten der Verjährungsfristen für den Gläubiger erheblich vereinfacht.

Das Gesetz bestimmt jedoch absolute Verjährungsfristen, nach deren Verstreichen kenntnisunabhängig die Verjährung eintritt. Diese Frist beträgt taggenau 10 Jahre von ihrer Entstehung an. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche.

Höchstfristen der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Unabhängig von der Kenntnis des Schuldners oder seiner grob fahrlässigen Unkenntnis von der Entstehung des Anspruchs verjähren Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Andere als die vorbezeichneten Schadensersatzansprüche verjähren im Falle der mangelnden Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis in 10 bzw. 30 Jahren. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass immer die früher endende Frist maßgebend ist.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Kauf- und Werkverträgen

Kaufvertrag

Die Verjährungsfrist für Ansprüche bzw. Rechte wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, wird diese Frist auf 5 Jahre erweitert. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe der Sache.. Die Verjährungsfristen gelten auch für die sog. Mangelfolgeschäden. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gelten die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung, also die von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis abhängige 3-Jahres-Frist sowie die absoluten Fristen von 10 bzw. 30 Jahren. Bei Bauwerken bzw. bei Sachen, die bestimmungsgemäß für Bauwerke verwendet werden, tritt die Verjährung bei arglistigem Verschweigen aber nicht vor Ablauf der 5-Jahres-Frist ein.

Werkvertrag

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus Werkvertrag entspricht weitgehend den Regelungen des Kaufs. Ansprüche bzw. Rechte wegen Mängeln an Bauwerken verjähren in 5 Jahren. Gleiches gilt für die entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen. Ist Gegenstand des Werks die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Auch hier werden die entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen der Herstellung des körperlichen Werks gleichgestellt.

In allen übrigen Fällen unterliegen die Gewährleistungsansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist (3, 10 bzw. 30 Jahre). Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme. Bei arglistigem Verschweigen des Mangels gelten die Bestimmungen über den Kaufvertrag entsprechend.

Hemmung oder Neubeginn der Verjährung

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft aber nach der Hemmung weiter.

Die wesentlichen Hemmungstatbestände

  • Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Die Verjährung wird gehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung ist dann solange gehemmt bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, § 203 BGB.
  • Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird,
  • § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
  • Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren, § 203 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
  • Zustellung der Streitverkündung, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB.
  • Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB.

Die Verjährung beginnt neu zu laufen, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, § 212 BGB.

Rechtsfolgen der Verjährung

Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Sie begründet lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Schuldner im Gerichtsprozess im Wege der Einrede geltend machen muss. Es bleibt also dabei, dass das Gericht die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt.

Die wichtigsten Verjährungsfristen im Überblick:

Art des Anspruchs

Frist

Fristbeginn

Vorschrift

Regelmäßige Verjährung (z.B. Kaufpreisforderung, Werklohnforderung)

3 Jahre

Nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch des Schuldners

§ 195 BGB

Rechtskräftig festgestellte Forderungen (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid)

30 Jahre

Ab Rechtskraft

§ 197 BGB

Aus unerlaubten Handlungen resultierende Herausgabeansprüche

10 Jahre

Entstehung des Anspruchs

§ 852 BGB

Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag (nicht bei Bauwerken oder Gegenständen die für ein Bauwerk verwendet wurden

2 Jahre

Übergabe der Sache

§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Bauwerk oder Gegenstände, die für ein Bauwerk verwendet wurden

5 Jahre

Übergabe der Sache

§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag (nicht Bauwerk)

2 Jahre

Abnahme des Werkes

§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB

Gewährleistungsansprüche aus Herstellung eines Bauwerks oder Arbeiten an einem Bauwerk

5 Jahre

Abnahme des Werkes

§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB

Gewährleistungsansprüche aus der Erstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse (z.B. Software)

3 Jahre

Nach Ablauf des Entstehungsjahres und Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch des Schuldners

§ 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB

Ersatzansprüche des Vermieters

6 Monate

Rückgabe der Mietsache

§ 548 BGB

Ersatzansprüche des Verleihers

6 Monate

Rückgabe der Leihsache

§ 606 BGB

Reisevertragsrecht

2 Jahre

Geplanter Reiseendtermin

§ 651 j BGB