Betäubungsmittelstrafrecht  in Aachen

Rechtsgebiet

Kapitalstrafrecht Mord und Totschlag

Unter dem Begriff des Kapitalstrafrechts versteht man alle vorsätzlich begangenen Tötungsdelikte. Bei Mord droht ausnahmslos lebenslange Freiheitsstrafe. Durch das Gericht kann diese Strafe durch die Annahme der sogenannten Schwere der Schuld und die zunehmend häufiger erfolgende Anordnung der Sicherungsverwahrung noch verschärft werden.

Die Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren stellt auch für den erfahrenen Strafverteidiger eine besondere Herausforderung, eine besondere Verantwortung und eine besondere Belastung dar.

Für den Mandanten geht es zumeist um langjährige - wenn nicht sogar um lebenslange - Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Als Strafverteidiger sieht man sich sehr schnell einer Übermacht an Ermittlungsbeamten der Mordkommission, der Staatsanwaltschaft und vermeintlich abgeschlossenen Ermittlungen gegenüber. Als Strafverteidiger wird man zumeist, erst beauftragt, wenn der Mandant in Untersuchungshaft genommen wird. Dann haben Vernehmungen als Zeuge, oder als Beschuldigter schon stattgefunden. Der Berg der Ermittlungsakten ist umfangreich, oft riesig. Bis an die hundert Beamte haben Ermittlungen durchgeführt und die Staatsanwaltschaft ist sich im Zeitpunkt der Festnahme sicher den Richtigen zu haben. ln der Presse wird die Bevölkerung schon beruhigt und die Inhaftierung des Täters publiziert.

Der inhaftierte Mandant befindet sich in einer psychischen Ausnahmesituation und bedarf der Betreuung. Zugleich ist er die einzige und exklusive lnformationsquelle. Das Studium der umfangreichen Ermittlungsakten und die weitere Besprechung der Ermittlungsakten mit dem Mandanten in der Untersuchungshaft bedingt einen überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand des Strafverteidigers. Dem Mandanten ist sofort ein Duplex der gesamten Ermittlungsakten, Sonderbänden und Spurenordner zur Verfügung zu stellen, damit die Besprechungen in der Justizvollzugsanstalt in Kenntnis des gesamten Ermittlungsstandes geführt werden können.

Nach Lage des Falles sind zeitraubende eigene Ermittlungen des Strafverteidigers zwingend erforderlich. Hier müssen Zeugen befragt werden, Beweismittel gesichert werden. Es sind zusätzliche Spezialkenntnisse in vielen Hilfswissenschaften erforderlich.

Als Strafverteidiger muss man in diesen Fällen wissen wie die Mordkommission arbeitet, wie die Tatortarbeit wirklich aussieht, welche Spuren wie gesichert werden müssen, wie der Todeszeitpunkt bestimmt werden kann, und Vieles mehr. Man muss in der Lage sein die Fehler und Schwachstellen bei der Tatortarbeit, von wissenschaftlichen Gutachten der Rechtsmedizin, oder des Landeskriminalamtes zu erkennen und im Strafprozess formwirksam und erfolgreich zu rügen.

Es muss jeder Hauptverhandlungstag in diesen Umfangsverfahren sorgfältig vorbereitet sein. Aktive Strafverteidigung. Es muss mit allen Mitteln eines Strafverteidigers auf den Verlauf des Strafverfahrens Einfluss genommen werden. Weil der gesamte Ablauf des Verfahrens ist auf Verurteilung ausgerichtet. Dies kann im Rahmen der Hauptverhandlung in Kenntnis der gesamten Ermittlungsakte nur durch die Beherrschung des prozessualen Antragsrechts erfolgten. Der Strafverteidiger muss es verstehen mit Beweisanträgen Zweifel zu sähen und dem Gericht eine andere Sichtweise der Dinge wahrscheinlich oder mindestens ebenso wahrscheinlich zu machen.

Der verkürzte Instanzenzug - nur die Revision ist möglich - zwingt dazu alle möglichen Rügen der Revision in dem Verfahren vor dem Schwurgericht schon im Blick zu haben.

Diese Verfahren sind auch deshalb besonders, weil die Öffentlichkeit bei jedem Tötungsdelikt genauer hinschaut und die regionale Presse zuerst durch Pressemitteilungen der Gerichte informiert wird. Hier gilt es den richtigen Umgang mit den Medien zu beachten und je nach Sachlage gerade im Interesse des Mandanten darauf zu achten, dass im Vorfeld keine negativen Schlagzeilen ausgelöst werden, die einer Vorverurteilung nahe kommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Pressemitteilungen -wenn auch unbewusst - auf die Sichtweise der Schöffen Einfluss nehmen können.

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